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Neue Satzung

 

Hier die Satzung zum ausdrucken

 

Satzung des Wesendorfer Sport Club  e.V. von 1946

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 §1

Name, Sitz und Rechtsform

Der am 16.Mai 1946 in Wesendorf gegründete Verein trägt den Namen „Wesendorfer Sport Club  e.V. von 1946“ (WSC) und ist ein eingetragener Verein der seinen Sitz in 29392 Wesendorf / Kreis Gifhorn hat.

 § 2

Der Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946 ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.

Jedes Amt ist Frauen und Männern zugänglich.

 § 3

Mitgliedschaften

Der Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946 ist Mitglied im Deutschen Sport Bund und den ihren Sparten anhängigen Landesverbänden.

Aufgrund dieser Mitgliedschaft ist der Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946 den Bestimmungen dieser Verbände unterworfen.

 § 4   

Zweck und Aufgabe

1.          Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.

2.          Hierzu erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.

3.          Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt   nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

4.          Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5

Gemeinnützigkeit

Der Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946 verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Die Mittel des Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946  dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus den Mitteln des Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946 fremd sind begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946  oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur für einen gemeinnützigen steuerbegünstigten Zweck verwendet werden.

§ 6

Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen

Der Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946  regelt seinen eigenen Geschäftsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Er erlässt zu diesem Zwecke:

a)  eine Geschäftsordnung.

b)  eine Finanzordnung.

c)  eine Ehrungsordnung.

 

II. Mitgliedschaft

 

§7

Mitglieder

1.      Die Mitglieder des Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946  gliedern sich in

          a)   Ordentliche Mitglieder

          b)   Fördernde Mitglieder

          c)   Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende.

2.      Erwerb der Mitgliedschaft

          a)   Ordentliches und förderndes Mitglied im    

                 Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946  kann jede natürliche Person 

                  werden.

          b)   Die Aufnahme von Mitgliedern nach §7 1a und 1b erfolgt durch

                schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

                Der Mitglieder nach § 1 c durch schriftlichen Antrag an die Mitgliederversammlung,

               die über den Antrag entscheidet.

 § 8

Erlöschen der Mitgliedschaft

 1.      Die Mitgliedschaft im Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946  erlischt:

 a)      durch Austritt, Tod

 b)      durch Ausschluss.

 Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes muss sechs Wochen vor Ablauf des Quartals schriftlich dem

 Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946  mitgeteilt werden.

 § 9

Ausschluss

 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch das Rechtsorgan des Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946  nach §28, und zwar nur in den nachfolgend bezeichneten Fällen:

 1.      Wenn das Mitglied seinen dem Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946  gegenüber eingegangenen Verpflichtungen trotz                            Friststellung durch den Vorstand unter Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt.

 2.      Wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Grundsätze der geschriebenen und ungeschriebenen Sportgesetze verstößt. Ein                  solcher Verstoß liegt in jedem Fall vor, wenn ein Mitglied nachhaltig den Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946  bindende                       Bestimmungen verletzt.

 3.      Wenn der Ausschluss aufgrund eines Antrages in der Mitgliederversammlung beantragt wird.

 § 10

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender

 1.      Auf Antrag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein   

         besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern ernannt werden.

         Ehrenvorsitzende gehören dem Vorstand mit Stimmrecht an. Die Ehrenmitglieder werden zu allen

         Mitgliederversammlungen eingeladen und haben dort beratende Stimme.

2.     Die Verleihung von Auszeichnungen und Erinnerungszeichen an Personen, die sich um den Sport 

         Verdienste erworben haben, wird in einer Ehrungsordnung geregelt.

 III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 11

Rechte der Mitglieder

1.      Die Sparten regeln innerhalb ihrer Bereiche alle mit der Pflege des Sports zusammenhängenden Fragen selbständig, soweit nicht           diese Fragen der Beschlussfassung durch den Vorstand vorbehalten sind.

2.      Die Sparten sind berechtigt, durch ihre Vertreter an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen, bei der Fassung der Beschlüsse            mitzuwirken und ihr satzungsgemäßes Stimmrecht auszuüben sowie Anträge zur Beschlussfassung einzubringen.

3.      Die Sparten sind berechtigt, alle Einrichtungen und Anlagen des Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946  in dem in der Satzung                 und den Ordnungen bestimmten Umfang zu benutzen.

4.      Die Sparten sind berechtigt, eigene Spartenbeiträge zu erheben.

 

§ 12

Pflichten der Sparten

Die Sparten im Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946  sind verpflichtet,

1.      a)      den Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit zu erbringen,

         b)      die Satzung und die für sie verbindlichen Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse des Wesendorfer Sport Club e.V. von                      1946  zu befolgen,

 

2.    die beauftragten Vertreter des Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946 Vorstandes an ihren                                                                           Spartenversammlungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Verlangen das Wort zu erteilen.

 

§ 13

Finanzierung

Der Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946  bestreitet seine Ausgaben insbesondere aus Einnahmen von Sportveranstaltungen und durch Beiträge, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

Soweit diese Einnahmen zum Bestreiten der Ausgaben nicht ausreichen, können Umlagen von den Mitgliedern erhoben werden.

 

IV. Organe des Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946  

 

§ 14

1.     Die Organe des Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946  sind:

a)      die Mitgliederversammlung als oberstes Organ

b)      der Vorstand.

        Bestehend aus dem 1.und 2.Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Dieser Vorstand wird durch die                                Mitgliederversammlung gewählt und bestätigt. Er führt die Geschäfte des Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946  in                                  Hauptverantwortung und trifft sich nach Absprache.

c)      Der erweiterte Vorstand.

         Bestehend aus dem Vorstand und den Abteilungsleitern der einzelnen Sparten des Wesendorfer  Sport Club e.V. von 1946 . Diese           werden durch die einzelnen Sparten gewählt und bestätigt.

         Er wird in regelmäßigen Abständen durch den Vorstand nach § 15 1 b einberufen und regelt die Bedürfnisse der einzelnen                       Abteilungen.

d)      Der Ehrenrat. Wird durch die Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von ihr auf Lebenszeit gewählt. Er unterstützt den                      Vorstand bei Bedarf in beratender Funktion bei Entscheidungsfindungen.

 

2.      In die Organe des Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946   können nur Personen gewählt oder berufen werden, die                                  ordentliche Mitglieder im Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946  sind.

 

3.      Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes beträgt zwei Jahre.

 § 15

Einberufung

1a.    Der Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946   hält in jedem Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung ab. Die                                              Mitgliederversammlung wird von   dem/der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/in nach den Bestimmungen der                                 Geschäftsordnung geleitet.

 

1b.    Die Einberufung erfolgt schriftlich in dem Bekanntmachungsorganen der Samtgemeinden Wesendorf, den kommunalen Zeitungen            (z.B. Aller Zeitung und Isenhagener Kreisblatt) und Aushang in den Mitteilungskästen des WSC, durch den Vorstand unter                        Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens drei Wochen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt über             Aushang           in den Mitteilungskästen.

 

§ 16

Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.     Seiner Beschlussfassung unterliegen insbesondere:

        

a)      die Wahl des Vorstandes und die Bestätigung von Vorstandsmitgliedern aufgrund besonderer Vorschriften,

b)     die Wahl der Kassenprüfer,

c)     die Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse,

d)      die Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr und etwaiger Umlagen,

e)     die Satzung, Ordnungen und deren Änderungen,

f)      die Erledigung von Anträgen,

g)      die Bestimmung des Bekanntmachungsorgans,

h)      Festlegung der Veröffentlichungsorgane zur Einladung der Mitgliederversammlung, wobei jedes Mitglied, das an der                                  Beschlussfassung hierüber nicht teilgenommen hat, persönlich über das  beschlossene Veröffentlichungsorgan informiert wird.

i )      die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,

j)       die Auflösung des Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946   und die Verwendung seines Vermögens.

k)     der Ausschluss von Mitgliedern wenn dieses als Antrag eingereicht wird.

2.     Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in ein Protokoll aufgenommen, das vom Vorsitzenden oder   

         dessen Vertreter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

 

§ 17

Tagesordnung

        

         Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

1.     Feststellung der Stimmberechtigten.

2.     Bericht des Vorstandes.

3.     Berichte der Sparten.

4.     Bericht der Kassenprüfer.

5.     Entlastung des Vorstandes.

6.     Neuwahl des Vorstandes, der Rechtsorgane, der Ausschüsse und der Kassenprüfer,

7.     Anträge auf Satzungsänderungen.

8.     andere Anträge,

9.     Anfragen und Mitteilungen.

 

§ 18

Abstimmungsregelungen und Wahlen

1.      Zur wirksamen Beschlussfassung genügt einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht               mitgezählt.

 

2.      Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

3.      Die Wahlen sind grundsätzlich geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kann die Wahl durch Zuruf oder offene Abstimmung                       erfolgen.  Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige Vorgeschlagene gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich             vereinigt.

 

4.      Bei einer Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

 

5.      Mitglieder der Rechtsorgane und Ausschüsse, die nicht den Vorsitz führen, können jeweils in einem schriftlichen Wahlgang                      gewählt werden. In diesem Fall darf jeder Wahlberechtigte höchstens so viele Namen auf den Stimmzettel schreiben, wie                        Anwärter zu wählen sind. Stimmzettel, die mehr Namen enthalten, sind ungültig. Gewählt sind diejenigen, die die meisten                       Stimmen erhalten haben.

 

§ 19

Anträge

Anträge zur Mitgliederversammlung können nur von den Organen des Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946    und den ordentlichen Mitgliedern eingereicht werden. Sie sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge dürfen, soweit sie nicht Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu vorliegenden Anträgen sind, nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

 

§ 20

Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

        

1.       Eine Satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig,              soweit das Gesetz und die Satzung nichts anderes bestimmen.

 

§ 21

         Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.     Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

       Angelegenheiten, die auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind,            können erst nach der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wieder Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen                    Mitgliederversammlung  sein.

 

2.      Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu seiner Einberufung geführt             haben. Andere Tagesordnungspunkte können auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn               sie die Qualifikation eines Dringlichkeitsantrages besitzen.

 

3.      Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Entscheid des                   Rechtsorganes nach §28 des Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946 stattfinden. Die Tagesordnung mit Anträgen ist den                           Mitgliedern mit einer Ladungsfrist nach “§15 Einberufung“ bekannt zugeben.

 

§ 22

         Zulassung der Öffentlichkeit

Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch durch Mehrheitsbeschluss  der Mitgliederversammlung  ausgeschlossen werden.

        

§ 23

         Vorstand

         Zusammensetzung des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sind:

         a) der/die  1. Vorsitzende,

         b) der/die  2. Vorsitzende,

         c) der/die  Schatzmeister/in

         d) der/die  Schriftführer/in

§ 24

         Vertretung

1.     Die Vertretung des Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946   obliegt dem Vorstand.

         Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende,

         der 2. Vorsitzende der Schatzmeister und der Schriftführer in Einzelvertretungsmacht.

 

Rechte und Pflichten

 

§ 25

         Vorstand

1.      Der Vorstand nimmt die Aufgaben des Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946    (§ 4) wahr.

 

2.      Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Ausschüsse. Er kann die Beschlüsse der Ausschüsse außer Kraft setzen und in der                    Sache neu entscheiden. Der Vorstand hat das Recht, Lehrstäbe und  Arbeitskreise zur Regelung bestimmter Sachgebiete zu                      berufen.

 

3.      Der Vorstand ist berechtigt, Vorstands- und Ausschussmitglieder bei grober Pflichtverletzung  oder bei Unwürdigkeit mit                          sofortiger Wirkung ihrer Tätigkeit im Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946 durch schriftlich begründete   Entscheidung bis zur              nächsten ordentliche Mitgliederversammlung zu entheben. Der Betroffene ist vorher zu hören.

 

4.      Der Vorstand ist befugt, Mitglieder des Vorstandes, der Rechtsorgane und Ausschüsse, die während der Wahlperiode ausscheiden           zu ersetzen.

 

5.      Der Vorstand tritt bei Bedarf, jedoch mindestens viermal jährlich, zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte              seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. er beschließt mit  einfacher Stimmenmehrheit

 

§ 26

        

Schatzmeister

1.   Der Schatzmeister ist der verantwortliche Leiter für das Finanzwesen. Er verwaltet das Vermögen des Wesendorfer Sport Club e.V        von 1946.

 

2.  Der Schatzmeister ist in der Ausübung seines Amtes an die Bestimmungen der Finanzordnung und an die Beschlüsse der                          Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

 

§ 27

Kassenprüfer

Die Kassenführung des Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946    wird durch zwei ehrenamtliche Kassenprüfer überprüft. Diese werden auf die Dauer von einem Jahre gewählt. Die Kassenprüfer können einmal wiedergewählt werden. Die Aufgaben der Kassenprüfer sind in der Finanzordnung festgelegt.

 

§ 28

Das  Rechtsorgan

1.      Das Rechtsorgan des Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946    setzt sich zusammen aus:

a)     dem Vorstand

b)     dem Ehrenrat

 

§ 29

Strafgewalt des Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946 und Strafarten

1.      Alle Formen des unsportlichen Verhaltens sowie unter Strafe gestellte Verstöße gegen die  Satzung und Ordnungen des                           Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946 werden verfolgt. Zur Aufrechterhaltung der sportlichen Disziplin oder eines geordneten                Rechtswesens kann durch das zuständige Rechtsorgan nach §28 bei Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen des                              Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946   eine vorläufige Maßnahme ausgesprochen werden.

2.     Als Strafen sind zulässig:

a)     Verwarnung,

b)     Verweis,

c)      Geldstrafe,

d)     Verhängung eines Platzverbotes für einzelne Personen,

e)      Sperre auf Zeit oder auf Dauer,

f)      Ausschluss auf Zeit oder auf Dauer 

§ 30

Haftungsausschluss

Der Vorstand bzw. die Vorstandsmitglieder haften dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 V. Auflösung

 

§ 31

1.      Die Auflösung des Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946    darf nur auf Grund ordnungsgemäß bekanntgegebener                                    Tagesordnung  mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Bestimmung kann nicht geändert              werden.

2.      Ein Antrag auf Auflösung kann nicht als Dringlichkeitsantrag oder als Änderungs- oder Ergänzungsantrag zu einem anderen                     Antrag gestellt werden.

3.      Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Wesendorfer Sport Club e.V. von 1946  oder bei Wegfall der steuerbegünstigten                                  Satzungszwecke muss das Vermögen einer gemeinnützigen Organisation  zufließen, die es unmittelbar für Zwecke der                             gemeinnützigen Jugendpflege zu verwenden hat.

 

 VI. Inkrafttreten

 

§ 32

Diese Satzung tritt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Zusammensetzung des Vorstandes und der Ausschüsse mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung außer Kraft. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Vorstandes und der Ausschüsse treten jedoch erst im Anschluss an die Abstimmung über die Entlastung dieser Organe auf dem der Eintragung folgenden Mitgliederversammlung in Kraft. Bis zu den genannten Zeitpunkten bleiben die entsprechenden Bestimmungen der jetzt gültigen Satzung in Kraft.

 

 Der Vorstand